Betriebshaftpflicht
Vertrauen Sie 4 U Assekuranzmakler und erhalten den richtigen Schutz für Ihren Taxibtrieb.
Taxi Betriebshaftpflicht
Taxiunternehmen sollten ihre betrieblichen Risiken mit einer Betriebshaftpflichtversicherung absichern. Ohne Versicherungsschutz können vom Betrieb verursachte Schäden die Existenz des Unternehmens und das Privatvermögen des Betriebsinhabers bedrohen, denn im Notfall haftet dieser in vollem Umfang auch mit seinem privaten Vermögen.
Zum Beispiel haften Sie für
schuldhaft herbeigeführte Schäden, ganz gleich, ob durch Sie persönlich oder durch Ihre Mitarbeiter, Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht, Schädigung der Umwelt durch Ihren Betrieb, bei Arbeitsunfällen, wenn Sozialversicherungsträger Regress für die Folgekosten nehmen können.

Die Gewerbliche Haftpflichtversicherung übernimmt die Prüfung der Haftungsfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Befriedigung berechtigter Ansprüche. Dabei kann es sich um Personen-, aber auch um Sachschäden handeln.
Die Betriebshaftpflicht schützt Taxiunternehmer
Warum eine Betriebshaftpflicht
Für Schäden, die nicht durch die Taxi Kfz Versicherung abgedeckt sind, ist eine Taxi Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich.
Für wen ist eine Betriebshaftpflicht sinnvoll?
Kleine Taxiunternehmen können sich somit besonders güntig gegen die finanziellen Folgen von Haftpflichtschäden schützen. Aber auch für große Unternehmen gibt es günstige Rahmenkonzepte.
Privathaftpflicht integrieren
Wenn Sie noch keine Privathaftpflichtversicherung haben, so kann diese in die Betriebshaftpflichtversicherung mit eingeschlossen werden.
Versicherungsumfang
In der Betriebshaftpflichtversicherung ist gleichzeitig auch Umwelthaftpflichtversicherung und Umweltschadenversicherung enthalten.
Ergänzen Sie die Betriebshaftpflicht
Ergänzend zur Betriebshaftpflicht ist es sinnvoll auch gleich eine Geschäftsinhalt oder Elektronikpauschalversicherung abzuschließen. Somit sind auch alle elektronischen Anlangen wie Computer und Funkanlage abgesichert.
Selbstbeteiligung
Mit einer Selbstbeteiligung lässt sich zusätzlich Beitrag einsparen. Sie haben bei uns die Wahl ob kleine Schäden durch eine Selbstbeteiligung ausgeschlossen werden sollen.
Drei gute Gründe warum Sie eine Betriebshaftpflicht benötigen:
Personenschäden
Ein Besucher stürzt in einem Geschäft über einen Putzeimer und verletzt sich. Krankenkasse und Arbeitgeber fordern Ersatz der Kosten, zudem wird Schmerzensgeld fällig. Die gewerbliche Haftpflicht übernimmt die Kosten, da der Inhaber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Schäden an beförderten Sachen
Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen (ausgeschlossen sind: Geld, Wertpapiere, Sparbücher; EC- Kredit-Karten, Urkunden und Schmuck) der Fahrgäste, die im Rahmen der Beförderung mit übernommen wurden sind, begrenzt auf eine Höchstsumme, versichert.
Günstiger Beitrag für die Betriebshaftpflicht
Schon mit einem geringen monatlichen Beitrag sichern Sie sich umfassend ab. Die gewerbliche Haftpflicht schützt vor Schadensersatzforderungen und finanziellen Risiken – eine unverzichtbare Absicherung für jeden Unternehmer.
Leistung einer Betriebshaftpflicht
Der Versicherungsschutz umfasst die Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz. Ferner umfasst er die Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche begründet sind und die Abwehr unbegründeter Forderungen. Insoweit ist die Haftpflichtversicherung eine passive Rechtsschutzversicherung: die Kosten der Prüfung und des Rechtsschutzes trägt in Deutschland unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherer. Der Versicherungsschutz gilt allerdings nur für auf Ersatz eines Schadens gerichtete Ansprüche, nicht auf solche, die auf Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen gerichtet sind oder die andere Ziele wie etwa Auskünfte oder die Unterlassung bestimmter Handlungen zum Gegenstand haben. Der Versicherer leistet regelmäßig an den Geschädigten, nicht den Versicherungsnehmer. Dieser kann nicht über seine Freistellungsforderung dem Versicherer gegenüber verfügen (§ 156 Abs. 1 VVG). Nur wenn etwa durch Aufrechnung oder Leistung die Schadenersatzforderung erloschen ist, kann eine Leistung an den Versicherungsnehmer erfolgen.