Wie spare ich bei meiner Versicherung
So sparen Sie bei Ihrer Taxi Versicherung
Die eine Versicherung, die beste, die immer alles kann – die gibt es bei der Versicherung von Taxen leider nicht. Alleine müssten Sie sich selbst auf den Weg machen und an viele Türen klopfen, um aus den vielen Angeboten
möglichst genau das herauszupicken, das am besten Ihren eigenen Anforderungen und Gegebenheiten entspricht.
Leichter geht dies mit einem spezialisierten Versicherungsmakler wie bei uns. Somit haben Sie
selbst keinen Aufwand und müssen nicht unter der Vielzahl der Angebote selbst vergleichen und immer wieder Ihre Daten preisgeben. Ein direktes Angebot erhalten Sie bei von uns hier. In kaum einer anderen
Versicherungssparte gibt es so große Preisunterschiede, die oftmals deutlich mehrere 100 Euro ausmachen können. Geschickt gewählt, lassen sich im Vergleich zur teuersten Taxi-Versicherung bis zu 50 Prozent sparen.
In der heutigen Zeit ist Zeit Geld. Durch den eigenen Betriebsablauf hat man oft keine Zeit für den persönlichen Kontakt und das Beratungsgespräch vor Ort.
Mit uns als Partner nutzen Sie den günstigen Vorteil online abzuschließen, haben aber immer Ihren persönlichen Ansprechpartner, welcher Ihnen dann zur Seite steht.
Wie heißt es so schön: „Gut, dass wir verglichen haben.“ Das gilt besonders für die Taxi Versicherung. Die meisten Anbieter haben einen Tarifrechner auf ihrer Seite, mit der sich die Prämie anhand der wichtigsten Daten berechnen lässt. Da die Berechnung nichts kostet und auch keine Verpflichtung nach sich zieht, kann man schnell zumindest bei ein paar Versicherungen ein Angebot einzuholen – auch telefonisch oder per Post –, um vergleichen zu können. Allerdings kann sich dies auch negativ auswirken. Fragt man immer wieder Versicherungen an, so werden diese Daten dort immer wieder gespeichert und irgendwann kann die Versicherung den Entschluss fassen, kein Angebot für Ihre Taxiversicherung mehr abzugeben. Klüger ist es hier mit einem Makler zusammenzuarbeiten. Wir erstellen anhand Ihrer Daten ein passendes Angebot und wählen dabei aus verschiedenen Versicherungsunternehmen aus. Somit können Sie sicher sein, immer den günstigsten Preis zu haben und Sie haben keine Arbeit.
Dazu sollten allerdings ein paar Tipps beherzigt werden, welche wir Ihnen hier zusammengestellt haben - Mehr lesen...
Unfall mit der Taxiversicherung
Was Sie wissen müssen
WIE GEHT ES NACH EINEM UNFALL WEITER Nachdem Sie den Unfall der Versicherung gemeldet und ggf. ein Gutachten beauftragt haben, gibt es einige weitere Fragen zu klären. Wenn Sie auf Ihr Fahrzeug angewiesen sind, haben Sie zum Beispiel das Recht auf einen Mietwagen.
Wenn die Schuldfrage eindeutig ist und auch sonst keine komplexen Fragen zu klären sind, benötigen Sie nicht unbedingt einen Anwalt. Er kann aber eine große Hilfe im gesamten Verlauf der Schadensregulierung sein und Sie bei strittigen Punkten kompetent beraten. Dies gilt auch, wenn es zwischen Ihnen und Ihrer eigenen Kfz-Versicherung zu Unstimmigkeiten kommen sollte. Sie können den Anwalt frei auswählen und sollten sich für einen Experten im Verkehrsrecht entscheiden. Wenn Sie keine Schuld am Unfall tragen, werden die Kosten von der gegnerischen Versicherung übernommen, ansonsten kommt Ihre Rechtsschutzversicherung möglicherweise dafür auf.
Muss die Haftpflichtversicherung die Kosten für einen Leihwagen tragen?
Wenn Ihr Wagen so stark beschädigt wurde, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist, haben Sie während der Reparaturzeit Anspruch auf einen Mietwagen und können sich die Kosten von der Versicherung erstatten lassen. Doch Vorsicht: Sie dürfen kein Auto einer höheren Wagenklasse als Ihr eigenes Fahrzeug mieten und müssen eine tägliche Fahrstrecke von circa 30 Kilometern zurücklegen. Für deutlich kürzere Wege wäre die Nutzung eines Taxis günstiger und die Versicherung wird sich daher meist weigern, die Kosten für den Mietwagen zu übernehmen. Bei einer Anmietdauer von über drei Tagen sind Sie außerdem verpflichtet, mehrere Angebote einzuholen und das günstigste zu wählen. Weitere Informationen zu dem Thema Nutzungsausfall bei einem Taxi erhalten Sie HIER
Erhalte ich für den Nutzungsausfall des Autos eine Entschädigung?
Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen möchten, haben Sie als Geschädigter stattdessen für die Zeit der Reparatur Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Diese beträgt je nach Wert Ihres Autos zwischen 23 und 175 Euro pro Tag. In der Verwendung des Geldes sind Sie frei, können sich also zum Beispiel eine Wochenkarte für den öffentlichen Nahverkehr kaufen oder mit dem Taxi fahren. Sie müssen allerdings nachweisen, dass Sie ihr Auto in dem entsprechenden Zeitraum tatsächlich gebraucht hätten, etwa für den Arbeitsweg. Voraussetzung ist außerdem, dass in Ihrem Haushalt kein Zweitwagen zur Verfügung steht, den Sie nutzen könnten.
Weitere Informationen zu dem Thema Nutzungsausfall bei einem Taxi erhalten Sie HIER
Kann die Versicherung eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs verlangen?
Auch wenn ein Gutachten vorliegt, fordern Versicherungen gelegentlich eine Nachbesichtigung und begründen dies damit, dass das Gutachten nicht aussagekräftig genug sei. Wenn Sie einer solchen Nachbesichtigung durch den Gutachter der Versicherung zustimmen, kann der Schaden als geringer eingeschätzt werden und Sie haben das Nachsehen. Lassen Sie sich also nicht vorschnell auf Nachbesichtigungen ein, denn die Versicherungen haben kein generelles Recht darauf, wenn das bestehende Gutachten keine groben Fehler aufweist. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie die Lage durch einen Anwalt für Verkehrsrecht prüfen.
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Das Leben als Taxifahrer und auch als Taxiunternehmer ist nicht leicht. Gerade wenn man neu startet sind einige rechtliche Hürden zu meistern. Hier finden Sie schnell einige Tipps für Taxifahrer und Taxi Unternehmer.
Gegensatz zu Mietwagen mit Fahrern dürfen Taxiunternehmen ihre Dienste mit einheitlich gekennzeichneten Fahrzeugen öffentlich anbieten. Taxis gehören zum öffentlichen Nahverkehr und genießen Vorrechte vor anderen Fahrzeugen, beispielsweise bei der Benutzung von Sonderfahrstreifen.
Den rechtlichen Rahmen für den Taxenbetrieb gibt das Personenbeförderungsgesetz vor. Es handelt sich um sog. Gelegenheitsverkehr.
Wie wichtig das Taxigewerbe für den öffentlichen Nahverkehr ist, stellt auch das Verwaltungsgericht Neustadt fest:
“Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG gestattet keine Bedürfnisprüfung. Maßgebend ist allein das öffentliche Verkehrsinteresse. Denn objektive Zulassungsschranken für den Zugang zu einem Beruf, wie hier für den Beruf des Taxenunternehmers, sind verfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG) nur zulässig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes notwendig sind (vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56). Das Bundesverfassungsgericht hat dies für den Taxenverkehr bejaht (vgl. Beschluss vom 8. Juni 1960 – 1 BvL 53/55 u.a. –, BVerfGE 11, 168). Der Taxenverkehr ist danach der wichtigste Träger individueller Verkehrsbedienung und ergänzt in einer von keinem anderen Verkehrsträger zu übernehmenden Weise den öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr. Existenz und Funktionieren dieses Zweigs des Gelegenheitsverkehrs sind daher ein schutzwürdiges Gemeinschaftsgut.” - Mehr lesen..."